, S. 370). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich dort aufdrängen, wo mehrere Tathandlungen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinanderstehen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind (vergleiche dazu Weissenberger, a.a.O. N 42 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Fiolka, a.a.O, S. 370 f.).