Strassenverkehrsgesetz. Art. 90 Abs. 3 SVG. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung. Die neun Überholmanöver im Gotthardstrassentunnel standen in engem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang und beruhten auf einem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten. Sie sind als Handlungseinheit und nicht als mehrere einzelne Verkehrsregelverletzungen zu betrachten. Die Handlungen des Beschuldigten erfüllten in der Gesamtheit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Es wurden mehrfach elementare Verkehrsregeln krass verletzt und ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Die Überholmanöver sind insgesamt als waghalsig zu bezeichnen.