{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-03-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2020-OG-S-20-4_2020-03-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27497", "Checksum": "42843ac34ac8496b686b8b9ff3abb1ea"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_OG S 20 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.03.2020 2020_OG S 20 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 90 Abs. 3 SVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:51", "Checksum": "2d3f07009fc1dfa783dd45deaec60651", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.03.2020 2020_OG S 20 4\nRegeste:\nStrassenverkehrsgesetz. Art. 90 Abs. 3 SVG. \n\nDie vom Beschuldigten getätigten Überholmänover standen allesamt in einem engen\nörtlichen und zeitlichen Zusammenhang. Seine übermütige Fahrt durch den\nGotthardstrassentunnel mit Überholmanövern in ein bis dreiminütigem Abstand erscheint als\neinheitliches Geschehen. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte neben einer krassen\nVerkehrsregelverletzung noch eine andere weniger schwerwiegende begangen hätte, wie\nbeispielsweise mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren und gleichzeitig noch mit dem\nMobiltelefon zu telefonieren. Vielmehr wiederholte er immer wieder dieselbe Handlung. Wie\ndie Beweiswürdigung ergeben hat, basierten die Verkehrsregelverletzungen allesamt auf\neinem Willensentschluss des Beschuldigten. Dessen Absicht war es, so viele Fahrzeuge wie\nmöglich im Tunnel zu überholen. Er gefährdete mit seinem gesamten Verhalten bewusst\nzahlreiche Personen in ihrer körperlichen Integrität. Dass es sich dabei bei jedem\nÜberholmanöver um andere Personen handelte, schliesst die Annahme einer\nHandlungseinheit nicht aus. Schliesslich war es dem Beschuldigten gleichgültig, wen er\ngefährdete. Er hat sich einmal gegen das geschützte Rechtsgut entschieden. Das\nObergericht folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach sämtliche Überholmanöver als\neinheitliches Tatgeschehen betrachtet werden müssen.\n\nDer Beschuldigte handelte sowohl in Bezug auf die Verletzung der Verkehrsregeln und die\nGefährdung mit direktem Vorsatz. In der Gesamtbetrachtung der zu beurteilenden\nGeschehnisse hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestandselemente der qualifiziert groben\nVerkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.\n"}