{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-03-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2020-OG-S-20-4_2020-03-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27497", "Checksum": "42843ac34ac8496b686b8b9ff3abb1ea"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_OG S 20 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.03.2020 2020_OG S 20 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsgesetz. Art. 90 Abs. 3 SVG. 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Der\nBeschuldigte handelte vorsätzlich. Im Schuldpunkt Abweisung der Berufung.\n\nObergericht, 11. März 2020, OG S 20 4\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.4 Werden neben einer krassen Verkehrsregelverletzung zusätzlich weitere, weniger\nschwerwiegende Verkehrsregelverletzungen begangen, stehen diese grundsätzlich in einem\nVerhältnis echter Konkurrenz zueinander (Philippe Weissenberger, Kommentar\nStrassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 175\nzu Art. 90 SVG; Gerhard Fiolka, Grobe oder «krasse» Verkehrsregelverletzung? Zur\nAuslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht\n2013, S. 346 ff., S. 370). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich dort aufdrängen,\nwo mehrere Tathandlungen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang\nzueinanderstehen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind (vergleiche dazu\nWeissenberger, a.a.O. N 42 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung; Fiolka, a.a.O, S. 370 f.). So weist Fiolka zu Recht darauf hin, dass es nicht\nsachgerecht wäre, jemanden, der zunächst einen Kilometer mit überhöhter Geschwindigkeit\nzurücklegt, dann wieder einen Kilometer regelkonform fährt und schliesslich wieder einen\nKilometer weit zu schnell fährt, der mehrfachen Verkehrswiderhandlung schuldig zu erklären\nund ihn im Ergebnis strenger zu bestrafen, als einen Verkehrsteilnehmer, der die gleiche\nStrecke mit durchwegs übersetzter Geschwindigkeit zurücklegte (Beispiel bei Fiolka, a.a.O,\nS. 370). In solchen Situationen kann es sich rechtfertigen, gewisse Handlungen zu einer\nHandlungseinheit zusammenzufassen. Umgekehrt kann es vorkommen, dass ein\nVerkehrsteilnehmer mit einer Handlung gleichzeitig («uno actu») mehrere Verkehrsregeln\nverletzt (Beispiel: Ein Beschuldigter überfährt mit übersetzter Geschwindigkeit ein Rotlicht;\nWeissenberger, a.a.O., N 177 zu Art. 90 Abs. 2 SVG; Fiolka, a.a.O., S. 371). Es stellt sich\nhier die Frage, in welchem Verhältnis die einzelnen Verkehrsregelverletzungen zueinander\nstehen: Soweit ein Verhalten, das für sich alleine eine grobe Verkehrsregelverletzung\ndarstellt, nicht gleichzeitig die Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG trägt, geht die\nüberwiegende Lehre auch in diesen Fällen von echter Konkurrenz aus (Hans Giger,\nKommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N 51 zur Art. 90 SVG; Weissenberger,\na.a.O., N 177 zu Art. 90; Fiolka, a.a.O., S. 371; anders aber Wohlers/Cohen, Verschärfte\nSanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen «elementaren» Verkehrsregelverletzungen,\nin: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., S. 15).\n\n3.5 Der Beschuldigte hat neun Mal im Gotthardtunnel die doppelte Sicherheitslinie\nüberfahren und trotz signalisiertem Überholverbot überholt. Er hat damit wiederholt\nVerkehrsregeln verletzt, die gerade bei den auf Autobahnen gefahrenen Geschwindigkeiten\nund noch vielmehr in einem langen Tunnel mit Gegenverkehr elementar sind. Bei jedem der\nÜberholmanöver wurden andere Personen, seien es nur die Insassen der überholten\nFahrzeuge oder – in den Fällen mit Gegenverkehr – auch die Insassen der auf der\nGegenspur herannahenden Fahrzeuge konkret gefährdet. Der Beschuldigte hielt beim\nWiedereinbiegen gegenüber den überholten Fahrzeugen und in mehreren Fällen auch vor\ndem Gegenverkehr (Anklagepunkte 1, 4, 6 und 9) äusserst knappe Abstände ein. Das\nObergericht pflichtet der Vorinstanz bei, dass im Gotthardstrassentunnel aufgrund seiner\nLänge, der Enge und dem Gegenverkehr ein erhöhtes Risiko von Fehl- und Überreaktionen\nanderer Fahrzeuglenker besteht. Bereits kleine Fehlmanipulationen können einen schweren\nUnfall verursachen und bereits ein Unfall von geringer Intensität im Tunnel kann zu einer\nGefährdung einer grossen Anzahl Menschen führen (E. 4.3.3). Das Obergericht schliesst\nsich sodann der Würdigung der Vorinstanz an, dass bei einer Einzelbetrachtung zumindest\nbei denjenigen Überholmanövern, bei denen der Gegenverkehr bereits nahe war, ein hohes\nRisiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern bestand. Die getätigten\nÜberholmanöver sind klar als waghalsig zu bezeichnen. Der objektive Tatbestand von Art. 90\nAbs. 3 SVG wurde somit auf der gesamten Fahrt des Beschuldigten durch den Tunnel\nmehrfach erfüllt. Auch bei den übrigen Manövern, war das eingegangene Risiko hoch. Es\nkann jedoch offenbleiben, ob nicht auch diese bei einer Einzelbetrachtung unter Art. 90 Abs.\n3 SVG zu subsumieren wären.\n\n"}