36 JStG bemisst sich nach dem Strafrahmen. Der Strafrahmen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a JStG verjährt die Strafverfolgung daher in fünf Jahren. Die Strafverfolgung verjährte folglich im August 2016 oder 2017. Das Verfahren ist somit in Bezug auf Ziffer 1.1.4.7 des vorinstanzlichen Urteils einzustellen. Der Beschluss gemäss dem vorab zugestellten Entscheid im Dispositiv ist insofern zu berichtigen (Art. 83 Abs. 1 StPO), als Artikel 36 Abs. 1 lit. a JStG und nicht Art. 26 Abs. 1 lit. a JStG der für die Verfolgungsverjährung relevante Artikel darstellt.