Dies erscheint eine sachgerechte Lösung. Denn ein Übergangstäter soll für Taten, die er als Jugendlicher begangen hat, nicht schlechter gestellt sein, als ein Täter, bei dem lediglich Taten vor Vollendung des 18. Altersjahrs zu beurteilen sind. Umgekehrt soll der Übergangstäter für Taten, die er als Erwachsener begangen hat, nicht besser gestellt werden als ein Täter, bei welchem lediglich Taten nach Vollendung des 18. Altersjahrs zu beurteilen sind. Gemäss Ziff. 1.1.4.7 des vorinstanzlichen Urteils war der Tatzeitpunkt August 2011 oder 2012. Dies macht auch die Berufungsbeklagte in Act. 3.3, S. 6 f. geltend. Die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 36 JStG bemisst sich nach dem Strafrahmen.