O., N 1 zu Art. 191 StGB). Sodann erfasst keiner der Straftatbestände den Unrechtsgehalt der Tat vollständig. Aus diesen Gründen stehen die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung in echter Konkurrenz zueinander. 7. Zur sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F (Ziff. 1.1.4.7 des vorinstanzlichen Urteils):