6.4.2 Zur Konkurrenzfrage: Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung musste die Urteilsunfähigkeit des Kindes offenkundig missbraucht werden, um den Tatbestand der Schändung neben den sexuellen Handlungen mit Kindern anzuwenden (BGE 120 IV 194, E. 2c). Mittlerweile geht das Bundesgericht davon aus, dass zwischen Art. 187 und 191 StGB stets Idealkonkurrenz besteht (vergleiche BGer 6B_17/2016 E. 1.3.1). Dem ist zuzustimmen. So schützen die beiden Tatbestände wesentlich verschiedene Rechtsgüter: Art. 187 StGB die ungestörte Entwicklung des Kindes (Philipp Maier, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB), Art. 191 StGB die sexuelle Freiheit (Philipp Maier, a.a.O., N 1 zu Art. 191 StGB).