6.4.1.4 Auf der subjektiven Seite ist vorsätzliches Handeln verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Sodann muss die Tat „in Kenntnis“ des Zustandes des Opfers erfolgen. Der Beschuldigte kannte das Alter des Opfers und handelte mit Wissen und Willen. 6.4.1.5 Somit ist der objektive und subjektive Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) erfüllt.