2.2, S. 5). Der Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass ein Kind in diesem Alter eine solche Handlung bestenfalls als Spiel einordnen wird. Den sexuellen Aspekt dieser Handlung kann es aber sicher nicht einordnen. 6.4.1.3 Die Formulierung „missbrauchen“ schliesslich soll zum Ausdruck bringen, dass ein vor dem Eintritt der Urteils- und Widerstandsunfähigkeit gegebenes Einverständnis unter Umständen die Anwendung des Tatbestands ausschliesst. Vorliegend handelt es sich beim Opfer indessen um ein Kleinkind, und ein Kleinkind kann zu keinem Zeitpunkt eine tatbestandaufhebende Einwilligung erteilen (Philipp Maier, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., 2018 N 14 zu Art. 191 StGB).