6.4.1.2 Ferner ist verlangt, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war. Das Bundesgericht verzichtet in seiner Rechtsprechung auf die Festlegung einer fixen Altersgrenze. Allerdings erscheine die im Basler Kommentar vertretene Altersgrenze von 4 Jahren eindeutig zu tief (BGer 68_1265/2019 E. 3.5.3). Vorliegend war das Opfer zum Tatzeitpunkt nicht einmal xx Jahre alt. Es galt somit allein altersbedingt als urteilsunfähig. Auch dem Obergericht erscheint es schleierhaft, wie der Vertreter des Berufungsklägers darauf kommt, dass ein xx-jähriges Kind tatsächlich die sexuelle Bedeutung solcher Handlungen einordnen kann (s. act. 2.2, S. 5).