Hierbei ist auf die Ausführungen in E. 4.2.3.3 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Der Berufungskläger widerspricht sich selber, wenn er ausführt, dass der objektive Tatbestand der Schändung nicht erfüllt sei, da das Berühren des Penis‘ mit der Hand keine beischlafsähnliche Handlung darstelle. Denn im gleichen Abschnitt führt er korrekterweise aus, dass der objektive Tatbestand das Vorliegen eines Beischlafs, einer beischlafsähnlichen Handlung oder einer anderen sexuellen Handlung verlangt. Und Letztgenanntes liegt hier vor.