6.4.1.1 Zunächst ist somit das Vorliegen eines Beischlafs, einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung verlangt. Vorliegend liegt weder ein Beischlaf noch eine beischlafsähnliche Handlung vor. Hingegen ist unbestritten, dass eine sexuelle Handlung erfolgte. Denn der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Ziff. 1.1.4.2 des Dispositivs) wurde nicht angefochten. Die Vorinstanz nahm dann auch zu Recht an, dass das Anfassen des Penis‘ über der Hose mit der flachen Hand eine sexuelle Handlung mit Kindern darstellt. Hierbei ist auf die Ausführungen in E. 4.2.3.3 des angefochtenen Urteils zu verweisen.