{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-12-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2020-OG-S-20-1_2020-12-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/23542", "Checksum": "6784c51538226a428ffaed2299c95938"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_OG S 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.12.2020 2020_OG S 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 187, Art. 191 StGB. Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern.Jugendstrafgesetz. Art. 3 Abs. 2 JStG. Persönlicher Geltungsbereich.Strafzumessung. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB. Bedingte und unbedingte Strafe, Prognose. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:51", "Checksum": "4e22f373dd3f5e78b3157b177f3ac3af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.12.2020 2020_OG S 20 1\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 187, Art. 191 StGB. Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern.Jugendstrafgesetz. Art. 3 Abs. 2 JStG. Persönlicher Geltungsbereich.Strafzumessung. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB. Bedingte und unbedingte Strafe, Prognose. \n\n 7.3 Das Obergericht erwägt dazu Folgendes: Es ist zunächst die Frage der\nVerjährung zu klären. Unumstritten ist, dass der Berufungskläger zur Zeit dieser Tat\nminderjährig war. Da diese Tat zusammen mit solchen, die er als Erwachsener begangen\nhat, zu beurteilen ist, gilt der Berufungskläger als sogenannter Übergangstäter. Folglich ist\nhinsichtlich der Strafen das StGB und hinsichtlich des Verfahrens die StPO anwendbar (Art.\n3 Abs. 2 JStG). Unklar ist hingegen, ob für Übergangstäter die Verjährungsbestimmungen\ndes JStG oder StGB anwendbar sind. Das Bundesgericht hat diese Frage offengelassen\n(BGE 143 IV 49 E. 1.10). Gemäss Riesen-Kupper richtet sich bei Übergangstätern die\nVerfolgungsverjährung der nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten\nnach Art. 97 ff. StGB (Marcel Riesen-Kupper, in StGB/JStG Kommentar, 20. Auflage, Zürich\n2018, N 5 zu Art. 39 JStG). E contrario richtet sich die Verfolgungsverjährung der vor der\nVollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nach Art. 36 JStG. Dies erscheint\neine sachgerechte Lösung. Denn ein Übergangstäter soll für Taten, die er als Jugendlicher\nbegangen hat, nicht schlechter gestellt sein, als ein Täter, bei dem lediglich Taten vor\nVollendung des 18. Altersjahrs zu beurteilen sind. Umgekehrt soll der Übergangstäter für\nTaten, die er als Erwachsener begangen hat, nicht besser gestellt werden als ein Täter, bei\nwelchem lediglich Taten nach Vollendung des 18. Altersjahrs zu beurteilen sind. Gemäss\nZiff. 1.1.4.7 des vorinstanzlichen Urteils war der Tatzeitpunkt August 2011 oder 2012. Dies\nmacht auch die Berufungsbeklagte in Act. 3.3, S. 6 f. geltend. Die Verfolgungsverjährung\ngemäss Art. 36 JStG bemisst sich nach dem Strafrahmen. Der Strafrahmen der sexuellen\nHandlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre\noder Geldstrafe. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a JStG verjährt die Strafverfolgung daher in fünf\nJahren. Die Strafverfolgung verjährte folglich im August 2016 oder 2017. Das Verfahren ist\nsomit in Bezug auf Ziffer 1.1.4.7 des vorinstanzlichen Urteils einzustellen. Der Beschluss\ngemäss dem vorab zugestellten Entscheid im Dispositiv ist insofern zu berichtigen (Art. 83\nAbs. 1 StPO), als Artikel 36 Abs. 1 lit. a JStG und nicht Art. 26 Abs. 1 lit. a JStG der für die\nVerfolgungsverjährung relevante Artikel darstellt.\n"}