{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-12-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2020-OG-S-20-1_2020-12-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/23542", "Checksum": "6784c51538226a428ffaed2299c95938"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_OG S 20 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.12.2020 2020_OG S 20 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 187, Art. 191 StGB. Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern.Jugendstrafgesetz. Art. 3 Abs. 2 JStG. Persönlicher Geltungsbereich.Strafzumessung. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB. Bedingte und unbedingte Strafe, Prognose. 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Altersjahres gegangenen\nStraftaten nach dem Jugendstrafgesetz.\nStrafzumessung. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB. Bedingte und unbedingte\nStrafe, Prognose. Eine Verurteilung zu einer bedingten oder teilbedingten\nStrafe verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wird eine stationäre\noder ambulante Massnahme angeordnet, so ist diese Voraussetzung zum\nVornherein nicht gegeben. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet eine\nungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten\nAufschub einer Strafe aus. Abweisung der Berufung.\n\nObergericht, 7. Dezember 2020, OG S 20 1\n\nAus den Erwägungen:\n\n6.4.1 Zum Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB): Dieser verlangt, dass eine\nurteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum\nBeischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht\nwird.\n\n6.4.1.1 Zunächst ist somit das Vorliegen eines Beischlafs, einer beischlafsähnlichen\noder anderen sexuellen Handlung verlangt. Vorliegend liegt weder ein Beischlaf noch eine\nbeischlafsähnliche Handlung vor. Hingegen ist unbestritten, dass eine sexuelle Handlung\nerfolgte. Denn der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Ziff. 1.1.4.2 des\nDispositivs) wurde nicht angefochten. Die Vorinstanz nahm dann auch zu Recht an, dass\ndas Anfassen des Penis‘ über der Hose mit der flachen Hand eine sexuelle Handlung mit\nKindern darstellt. Hierbei ist auf die Ausführungen in E. 4.2.3.3 des angefochtenen Urteils zu\nverweisen. Der Berufungskläger widerspricht sich selber, wenn er ausführt, dass der\nobjektive Tatbestand der Schändung nicht erfüllt sei, da das Berühren des Penis‘ mit der\nHand keine beischlafsähnliche Handlung darstelle. Denn im gleichen Abschnitt führt er\nkorrekterweise aus, dass der objektive Tatbestand das Vorliegen eines Beischlafs, einer\nbeischlafsähnlichen Handlung oder einer anderen sexuellen Handlung verlangt. Und\nLetztgenanntes liegt hier vor.\n\n6.4.1.2 Ferner ist verlangt, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt urteilsunfähig oder zum\nWiderstand unfähig war. Das Bundesgericht verzichtet in seiner Rechtsprechung auf die\nFestlegung einer fixen Altersgrenze. Allerdings erscheine die im Basler Kommentar\nvertretene Altersgrenze von 4 Jahren eindeutig zu tief (BGer 68_1265/2019 E. 3.5.3).\nVorliegend war das Opfer zum Tatzeitpunkt nicht einmal xx Jahre alt. Es galt somit allein\naltersbedingt als urteilsunfähig. Auch dem Obergericht erscheint es schleierhaft, wie der\nVertreter des Berufungsklägers darauf kommt, dass ein xx-jähriges Kind tatsächlich die\nsexuelle Bedeutung solcher Handlungen einordnen kann (s. act. 2.2, S. 5). Der\nBerufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass ein Kind in diesem Alter eine solche Handlung\nbestenfalls als Spiel einordnen wird. Den sexuellen Aspekt dieser Handlung kann es aber\nsicher nicht einordnen.\n6.4.1.3 Die Formulierung „missbrauchen“ schliesslich soll zum Ausdruck bringen, dass\nein vor dem Eintritt der Urteils- und Widerstandsunfähigkeit gegebenes Einverständnis unter\nUmständen die Anwendung des Tatbestands ausschliesst. Vorliegend handelt es sich beim\nOpfer indessen um ein Kleinkind, und ein Kleinkind kann zu keinem Zeitpunkt eine\ntatbestandaufhebende Einwilligung erteilen (Philipp Maier, in Basler Kommentar Strafrecht,\n4. Aufl., 2018 N 14 zu Art. 191 StGB).\n\n6.4.1.4 Auf der subjektiven Seite ist vorsätzliches Handeln verlangt, wobei\nEventualvorsatz genügt. Sodann muss die Tat „in Kenntnis“ des Zustandes des Opfers\nerfolgen. Der Beschuldigte kannte das Alter des Opfers und handelte mit Wissen und Willen.\n\n6.4.1.5 Somit ist der objektive und subjektive Tatbestand der Schändung (Art. 191\nStGB) erfüllt.\n\n6.4.2 Zur Konkurrenzfrage: Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nmusste die Urteilsunfähigkeit des Kindes offenkundig missbraucht werden, um den\nTatbestand der Schändung neben den sexuellen Handlungen mit Kindern anzuwenden\n(BGE 120 IV 194, E. 2c). Mittlerweile geht das Bundesgericht davon aus, dass zwischen Art.\n187 und 191 StGB stets Idealkonkurrenz besteht (vergleiche BGer 6B_17/2016 E. 1.3.1).\nDem ist zuzustimmen. So schützen die beiden Tatbestände wesentlich verschiedene\nRechtsgüter: Art. 187 StGB die ungestörte Entwicklung des Kindes (Philipp Maier, a.a.O., N\n1 zu Art. 187 StGB), Art. 191 StGB die sexuelle Freiheit (Philipp Maier, a.a.O., N 1 zu Art.\n191 StGB). Sodann erfasst keiner der Straftatbestände den Unrechtsgehalt der Tat\nvollständig. Aus diesen Gründen stehen die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit\nKindern und der Schändung in echter Konkurrenz zueinander.\n\n7. Zur sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F (Ziff. 1.1.4.7 des\nvorinstanzlichen Urteils):\n\n"}