Die Aufwendungen ab der Urteilsfällung würden ansonsten jedenfalls dann nicht entschädigt, wenn kein Rechtsmittel erhoben wird. Aus diesem Grund fordert ein Teil der Lehre, dass das Gericht die Möglichkeit hat, nachträglich (also nach Erlass des Urteils) über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu entscheiden (Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 135, N. 10). Dies ist indessen weder praktikabel noch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. BGE 139 IV 199, E. 5). Daher ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in diesem Entscheid festzulegen.