20.1 Die Anzahl der aufgewendeten Stunden vom 5. Februar 2020 bis zum 11. März 2020 sowie die Höhe von dessen angegebenen Barauslagen (CHF 40.00 + CHF 3.10 Mehrwertsteuern) scheinen notwendig und angemessen und werden daher ungekürzt übernommen. Sodann macht der Vertreter des Berufungsklägers geltend, es entstünden auch nach Versand des Urteils Kosten. Denn er müsse dieses zuerst studieren und alsdann entscheiden, ob Beschwerde ans Bundesgericht erhoben würde. Dem ist zuzustimmen. Die Aufwendungen ab der Urteilsfällung würden ansonsten jedenfalls dann nicht entschädigt, wenn kein Rechtsmittel erhoben wird.