Strafprozessordnung. Art. 135 Abs. 2 StPO. Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die Kosten, die nach dem Versand des Urteils entstehen, können ebenfalls entschädigt werden. Diese Entschädigung ist indessen im Sachurteil festzulegen. Das Gericht hat somit den Aufwand der Verteidigung nach Versand des Urteils aufgrund der aktuell vorliegenden Informationen zu schätzen. Obergericht, 22. April 2020, OG S 19 7 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein, BGer 6B_607/2020 vom 24.08.2020). Aus den Erwägungen: