7.2.3 Der Berufungsbeklagte weist auf verschiedene unstimmige Ergebnisse bei der Auslegung gemäss Vorinstanz hin. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG beinhalte entgegen der Annahme der Vorinstanz keinen Verweis auf das Verjährungsrecht des StGB. Dafür spreche auch die Systematik des StGB. Der ratio legis entspreche die Auslegung, wonach auch bei Einleitung des Verfahrens nach dem Erreichen des 18. Altersjahrs die Verjährungsregeln des JStG gelten, soweit Taten zu beurteilen seien, die vor Erreichen des 18. Altersjahrs verübt worden seien.