7.2 Verjährung nach Jugendstrafrecht: 7.2.1 Die Vorinstanz erwägt dazu Folgendes: Vorliegend sei kein Jugendstrafverfahren eingeleitet worden. Das Verfahren sei von Anfang an gemäss den Bestimmungen des Erwachsenenstrafrechts geführt worden. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er gewisse, der vorgeworfenen Taten vor Vollendung des 18. Altersjahr begangen habe, sei vorliegend hinsichtlich der Strafen alleine das StGB anzuwenden und zwar auch für die in Bezug auf diese allfällige noch im jugendlichen Alter begangene Straftaten. Dies gelte somit auch für die Bestimmungen der Strafverfolgung.