Konsequenterweise muss Art. 97 Abs. 3 StPO auch bei einer gerichtlichen Einstellungsverfügung Anwendung finden. Folglich unterbricht eine erstinstanzliche Einstellungsverfügung die Verjährung ebenso wie ein erstinstanzliches Sachurteil. Das erstinstanzliche Urteil (Dispositiv) erging am 12. Februar 2019. Die Verjährungsfrist für eine Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) beträgt neu 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) (bis am 31.12.2013 7 Jahre), für ein geringfügiges Vermögensdelikt (Art. 172ter StGB) 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Vor dem 12. Februar 2012 begangene Delikte wären somit auch bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts verjährt.