Es würden keine sachlichen Gründe bestehen, vom klaren Wortlaut abzuweichen. Bisher hat das Bundesgericht aber offen gelassen, ob auch gerichtliche Einstellungsverfügungen Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung haben. Nach Ansicht des Obergerichts ist eine Auswirkung zu bejahen. Denn im Gegensatz zu einer durch die Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO kann eine gerichtlich verfügte Einstellung in einem Urteil nicht einfach aufgehoben und ein Verfahren wieder aufgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft kann eine Einstellungsverfügung unter bestimmten Voraussetzungen aufheben und ein Verfahren wieder eröffnen.