Das Bundesgericht entschied in BGer 6B_991/2013, E. 2.5, dass eine Einstellungsverfügung zusammen mit dem Sachurteil erfolgen kann. Dies habe keine Spaltung des Rechtswegs zur Folge und in beiden Fällen könne Berufung eingelegt werden. In 6B_771/2011, E. 1.5.9, entschied das Bundesgericht, dass Art. 97 Abs. 3 StGB nach dem Gesetzestext in den drei Amtssprachen erstinstanzliche Urteile und somit nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende erstinstanzliche Erkenntnisse erfasse. Es würden keine sachlichen Gründe bestehen, vom klaren Wortlaut abzuweichen.