7.1.2 Diesem Standpunkt stimmt das Obergericht zu, obwohl sich dies, wie in E. 7.2 aufgezeigt, vorliegend nicht auswirkt. Sodann geht das Obergericht davon aus, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen ist. Die Vorinstanz hat fälschlicherweise eine teilweise Einstellung statt eines Urteils erlassen. Die Frage ist somit, ob eine im Rahmen eines Sachurteils verfügte teilweise Einstellung des Verfahrens als Teil eines Urteils gilt und somit die Verjährung unterbricht. Das Bundesgericht entschied in BGer 6B_991/2013, E. 2.5, dass eine Einstellungsverfügung zusammen mit dem Sachurteil erfolgen kann.