Dies ergibt sich aus Art. 7 StPO. Ansonsten ist auf E. 3 bb ff. der veröffentlichten Verfügung OG BI 19 2 und 19 3 zu verweisen. Sodann ist festzustellen, dass rechtsgültige Strafanträge vorgelegen haben. Die Prozessvoraussetzungen sind daher erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht die in Ziff. 2.1 der Verfügung des angefochtenen Entscheids angeführten Sachbeschädigungen infolge fehlender Prozessvoraussetzungen eingestellt. In der Sache wäre zu entscheiden gewesen. 7. Verjährung: 7.1 Verjährung nach Erwachsenenstrafrecht: