Die Vorinstanz stellte einerseits fest, dass die Strafverfolgungsbehörden befugt gewesen seien, abzuklären, ob bezüglich der festgestellten Sachbeschädigungen bereits Strafanträge vorgelegen hätten. Andererseits betrachtete sie es als nicht zulässig, dass die Behörden in denjenigen Fällen, in welchen noch keine Strafanträge vorgelegen hätten, die Geschädigten kontaktiert und angefragt hätten, ob sie Strafantrag stellen wollten oder nicht. Letzterem ist nicht zu folgen. Wie die Berufungsklägerin geltend macht, sind die Strafbehörden bei Antragsdelikten verpflichtet, die zur Antragsstellung berechtigte Person über die ergangene Straftat zu informieren. Dies ergibt sich aus Art. 7 StPO.