6.3 Das Obergericht erwägt bezüglich Strafantrag Folgendes: Der Berufungsklägerin ist zuzustimmen, dass es zu den Aufgaben des Ermittlungsverfahrens gehört, festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Das Vorliegen eines Strafantrags als Prozessvoraussetzung kann der Einleitung eines Vorverfahrens daher nicht entgegengehalten werden. Die Vorinstanz stellte einerseits fest, dass die Strafverfolgungsbehörden befugt gewesen seien, abzuklären, ob bezüglich der festgestellten Sachbeschädigungen bereits Strafanträge vorgelegen hätten.