Strafgesetzbuch. Art. 49 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3, Art. 144 Abs. 1, Art. 303 StGB. Sachbeschädigung. Der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter StGB (Vermögensdelikte mit geringem Schaden) setzt Vorsatz auf Geringfügigkeit voraus. Vorliegend nicht gegeben. Strafantrag: Es gehört zu den Aufgaben des Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen eines Strafantrags als Prozessvoraussetzung kann der Einleitung eines Vorverfahrens daher nicht entgegengehalten werden. Die Strafbehörden sind bei Antragsdelikten verpflichtet, die zur Antragstellung berechtigte Person über die ergangene Straftat zu informieren. Dies ergibt sich aus Art. 7 StPO.