{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2020-12-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2020-OG-S-19-5_2020-12-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/23536", "Checksum": "cf05987aefa161ab2e6735cb5c2b8a22"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2020_OG S 19 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.12.2020 2020_OG S 19 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 49 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3, Art. 144 Abs. 1, Art. 303 StGB. Sachbeschädigung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:45", "Checksum": "4cf5a0bb4231220ed4bfd44b30f4419b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.12.2020 2020_OG S 19 5\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 49 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3, Art. 144 Abs. 1, Art. 303 StGB. Sachbeschädigung. \n\nStrafgesetzbuch. Art. 49 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3, Art. 144 Abs. 1, Art. 303 StGB.\nSachbeschädigung. Der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter StGB\n(Vermögensdelikte mit geringem Schaden) setzt Vorsatz auf Geringfügigkeit\nvoraus. Vorliegend nicht gegeben. Strafantrag: Es gehört zu den Aufgaben des\nErmittlungsverfahrens festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt\nsind. Das Vorliegen eines Strafantrags als Prozessvoraussetzung kann der\nEinleitung eines Vorverfahrens daher nicht entgegengehalten werden. Die\nStrafbehörden sind bei Antragsdelikten verpflichtet, die zur Antragstellung\nberechtigte Person über die ergangene Straftat zu informieren. Dies ergibt sich\naus Art. 7 StPO. Hinderung des Eintritts der Verjährung: Eine erstinstanzliche\nEinstellungsverfügung unterbricht die Verjährung ebenso wie ein\nerstinstanzliches Sachurteil. Strafzumessung. Anwendung des\nAsperationsprinzips bei Seriendelikten.\nJugendstrafgesetz. Art. 3 Abs. 2 JStG. Persönlicher Geltungsbereich. Für\nÜbergangstäter richtet sich die Verfolgungsverjährung der nach der\nVollendung des 18. Altersjahrs begangenen Straftaten nach dem\nStrafgesetzbuch, der vor der Vollendung des 18. Altersjahres begangenen\nStraftaten nach dem Jugendstrafgesetz.\n\nObergericht, 31. Dezember 2020, OG S 19 5\n\nAus den Erwägungen:\n\n6.3 Das Obergericht erwägt bezüglich Strafantrag Folgendes: Der Berufungsklägerin ist\nzuzustimmen, dass es zu den Aufgaben des Ermittlungsverfahrens gehört, festzustellen, ob\ndie Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Das Vorliegen eines Strafantrags als\nProzessvoraussetzung kann der Einleitung eines Vorverfahrens daher nicht\nentgegengehalten werden. Die Vorinstanz stellte einerseits fest, dass die\nStrafverfolgungsbehörden befugt gewesen seien, abzuklären, ob bezüglich der festgestellten\nSachbeschädigungen bereits Strafanträge vorgelegen hätten. Andererseits betrachtete sie\nes als nicht zulässig, dass die Behörden in denjenigen Fällen, in welchen noch keine\nStrafanträge vorgelegen hätten, die Geschädigten kontaktiert und angefragt hätten, ob sie\nStrafantrag stellen wollten oder nicht. Letzterem ist nicht zu folgen. Wie die\nBerufungsklägerin geltend macht, sind die Strafbehörden bei Antragsdelikten verpflichtet, die\nzur Antragsstellung berechtigte Person über die ergangene Straftat zu informieren. Dies\nergibt sich aus Art. 7 StPO. Ansonsten ist auf E. 3 bb ff. der veröffentlichten Verfügung OG\nBI 19 2 und 19 3 zu verweisen. Sodann ist festzustellen, dass rechtsgültige Strafanträge\nvorgelegen haben. Die Prozessvoraussetzungen sind daher erfüllt. Folglich hat die\nVorinstanz zu Unrecht die in Ziff. 2.1 der Verfügung des angefochtenen Entscheids\nangeführten Sachbeschädigungen infolge fehlender Prozessvoraussetzungen eingestellt. In\nder Sache wäre zu entscheiden gewesen.\n\n7. Verjährung:\n\n7.1 Verjährung nach Erwachsenenstrafrecht:\n\n7.1.1 Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass soweit vorliegend die\nVerjährungsbestimmungen des Erwachsenenstrafrechts anwendbar seien, die\nVerfolgungsverjährung von sieben Jahren eingetreten wäre bezüglich aller\nSachbeschädigungen, die vor dem 12.02.2012 begangen worden seien. Das gelte jedoch\nnur unter der Voraussetzung, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid überhaupt um\nein Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB handelt.\n\n"}