Mit anderen Worten kann auch ein notorischer Lügner hin und wieder die Wahrheit sagen. Die Vorinstanz nahm diese Unterscheidung nicht vor. Aufgabe des Gerichts ist es hingegen, die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu prüfen. Aus diesem Grund sind auch die vom Berufungsbeklagten eingereichten Beweismittel (Beilagen 1-6 von act. 3.2) nicht zu berücksichtigen. Denn sie betreffen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Indessen besteht kein Grund für die Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit. Begründet wäre dies etwa, wenn die Zeugin wegen eines Rechtspflegedelikts vorbestraft wäre. Hierfür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte.