12. Eine mikrobiologische Fleischuntersuchung ist bei Mastdarmvorfällen weder vorgeschrieben, noch würde sie in jeden Fall zu einem befriedigenden Ergebnis führen (siehe act. 2.6). Zuzustimmen ist der Berufungsklägerin auch darin, dass zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Glaubwürdigkeit einer Person nur eine untergeordnete Bedeutung zu (s. BGer 6B_1090/2018 vom 17.01.2019, E. 1.2). Denn sie erlaubt keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Mit anderen Worten kann auch ein notorischer Lügner hin und wieder die Wahrheit sagen.