11. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, die Aussagen und das tatsächliche Verhalten der Amtstierärztin seien widersprüchlich. Dies lasse zwei Varianten zu: Entweder habe keine Nekrose vorgelegen und die Amtstierärztin habe - korrekterweise - auf eine mikrobiologische Fleischuntersuchung verzichtet. Oder es habe eine Nekrose vorgelegen und die Amtstierärztin habe - gesetzeswidrig - auf die Durchführung einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung verzichtet. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die Zeugin bestrebt sei, ihr damaliges Handeln als korrekt erscheinen zu lassen. Diese Argumentation ist abzulehnen.