Zum andern muss das Gericht auch, wie bereits in E. 7 dargelegt, von Amtes wegen prüfen, ob ein Beweis nochmals zu erheben ist. Auch die Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben. Das Obergericht wäre somit auch ohne den Beweisantrag der Berufungsklägerin verpflichtet gewesen, die Amtstierärztin als Zeugin zu befragen. 10. Die Berufungsklägerin rügt zunächst die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die Aussagen der Amtstierärztin abgestellt.