8. Vorliegend bestand eine solche «Aussage gegen Aussage»-Situation. Somit hat die Vorinstanz die Zeugin zu Unrecht nicht befragt, und der Beweisantrag der Berufungsklägerin war gutzuheissen. 9. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufungsklägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keinen solchen Beweisantrag gestellt. Somit habe sie konkludent eingestanden, dass keine weitere Befragung und unmittelbare Kenntnisnahme durch die Vorinstanz notwendig war. Dem ist nicht zu folgen. Zum einen ist es in Verfahren nach Art. 355 Abs. 3 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO jedenfalls nicht üblich, dass die Staatsanwaltschaft Beweisanträge stellt. Zum andern muss