Notwendig erscheint die unmittelbare Kenntnis, wenn das Beweismittel den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist, wie die Berufungsklägerin geltend macht, namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Bei «Aussage gegen Aussage»-Situationen ist grundsätzlich die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht erforderlich. Andernfalls beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (BGer 6B_620/2014 vom 25.09.2014 E.1.4.2 mit Hinweisen).