7. Das erstinstanzliche Gericht hat von Amtes wegen und nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob die «unmittelbare Kenntnis» des Beweismittels durch dieses erforderlich ist. Dem freien Ermessen sind hingegen insofern Schranken gesetzt, als sich nach objektiven Kriterien bestimmt, ob eine wiederholte Beweisaufnahme notwendig erscheint (Gut/Fingerhut, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 31 zu Art. 343 StPO). Notwendig erscheint die unmittelbare Kenntnis, wenn das Beweismittel den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.