Begründet wurde er insbesondere mit dem in Art. 343 Abs. 3 StPO verankerten Unmittelbarkeitsprinzip. Dieses verpflichtet das erstinstanzliche Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig ist. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Zeugin nicht vor Schranken befragt, argumentiert die Berufungsklägerin.