6. Gemäss Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO können die Parteien Beweisanträge bis zum Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Die Berufungsklägerin stellte in ihrer Berufungserklärung vom 17. Juli 2018 den Antrag, es sei die Amtstierärztin Dr. med. vet. Therese Schertenleib (aktueller Name: Therese Schildknecht) anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin zu befragen. Der Antrag wurde somit rechtzeitig gestellt. Begründet wurde er insbesondere mit dem in Art. 343 Abs. 3 StPO verankerten Unmittelbarkeitsprinzip.