Durch Ankreuzen der entsprechenden Zeile hat der Berufungsbeklagte alle Tiere als gesund deklariert. Sodann unterliess er es, die zutreffende Zeile anzukreuzen und die Identifikationsnummer der betroffenen Tiere festzuhalten. Folglich genügen die Angaben des Berufungsbeklagten der Meldepflicht nicht. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Auch hätte das Ferkel in einer Notschlachtanlage geschlachtet werden müssen. Hingegen ist hier die Erfüllung des subjektiven Tatbestands zu verneinen. Teilweise Gutheissung der Berufung. Strafprozessordnung. Art. 343 StPO. Beweisabnahme.