Tierschutzgesetz. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der einst akute Mastdarmvorfall des Ferkels des Berufungsbeklagten wurde nicht behandelt und ging in einen chronischen Krankheitsverlauf über. Dies war offensichtlich mit Schmerzen verbunden. Somit hat der Berufungsbeklagte die ihm gesetzlich obliegende Pflegepflicht unterlassen. Indessen bestehen unüberwindliche Zweifel, dass der Berufungsbeklagte vorsätzlich handelte. Lebensmittelgesetz. Art. 48 Abs. 1 lit. e, g und i aLMG. Durch Ankreuzen der entsprechenden Zeile hat der Berufungsbeklagte alle Tiere als gesund deklariert.