{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-11-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2019-OG-S-18-10_2019-11-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19153", "Checksum": "ee714e16581cabba572971fc9f977f12"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["2019_OG S 18 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.11.2019 2019_OG S 18 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutzgesetz. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Lebensmittelgesetz. Art. 48 Abs. 1 lit. e, g und i aLMG. Strafprozessordnung. Art. 343 StPO. Beweisabnahme. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2066", "Zeit UTC": "19.03.2026 02:46:39", "Checksum": "9974057c85fb07d3eb964f15b1cabd35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.11.2019 2019_OG S 18 10\nRegeste:\nTierschutzgesetz. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Lebensmittelgesetz. Art. 48 Abs. 1 lit. e, g und i aLMG. Strafprozessordnung. Art. 343 StPO. Beweisabnahme. \n\n 12. Eine mikrobiologische Fleischuntersuchung ist bei Mastdarmvorfällen weder\nvorgeschrieben, noch würde sie in jeden Fall zu einem befriedigenden Ergebnis führen\n(siehe act. 2.6). Zuzustimmen ist der Berufungsklägerin auch darin, dass zwischen der\nGlaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist.\nGemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Glaubwürdigkeit einer\nPerson nur eine untergeordnete Bedeutung zu (s. BGer 6B_1090/2018 vom 17.01.2019, E.\n1.2). Denn sie erlaubt keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage.\nMit anderen Worten kann auch ein notorischer Lügner hin und wieder die Wahrheit sagen.\nDie Vorinstanz nahm diese Unterscheidung nicht vor. Aufgabe des Gerichts ist es hingegen,\ndie Glaubhaftigkeit von Aussagen zu prüfen. Aus diesem Grund sind auch die vom\nBerufungsbeklagten eingereichten Beweismittel (Beilagen 1-6 von act. 3.2) nicht zu\nberücksichtigen. Denn sie betreffen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Indessen besteht kein\nGrund für die Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit. Begründet wäre dies etwa, wenn die Zeugin\nwegen eines Rechtspflegedelikts vorbestraft wäre. Hierfür gibt es aber keinerlei\nAnhaltspunkte.\n"}