{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-11-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2019-OG-S-18-10_2019-11-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19153", "Checksum": "ee714e16581cabba572971fc9f977f12"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["2019_OG S 18 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.11.2019 2019_OG S 18 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutzgesetz. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Lebensmittelgesetz. Art. 48 Abs. 1 lit. e, g und i aLMG. Strafprozessordnung. Art. 343 StPO. Beweisabnahme. 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Sodann unterliess er es, die zutreffende Zeile anzukreuzen und die\nIdentifikationsnummer der betroffenen Tiere festzuhalten. Folglich genügen die\nAngaben des Berufungsbeklagten der Meldepflicht nicht. Sowohl der objektive\nals auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Auch hätte das Ferkel in einer\nNotschlachtanlage geschlachtet werden müssen. Hingegen ist hier die\nErfüllung des subjektiven Tatbestands zu verneinen. Teilweise Gutheissung\nder Berufung.\nStrafprozessordnung. Art. 343 StPO. Beweisabnahme. Bei «Aussage gegen\nAussage»-Situationen ist grundsätzlich die unmittelbare Wahrnehmung durch\ndas Gericht erforderlich. Andernfalls beruht die Aussagewürdigung auf einer\nunvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso\nstärker ins Gewicht fällt.\n\nObergericht, 18. November 2019, OG S 18 10\n\nAus den Erwägungen:\n\n6. Gemäss Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO können die Parteien Beweisanträge\nbis zum Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Die Berufungsklägerin stellte in ihrer\nBerufungserklärung vom 17. Juli 2018 den Antrag, es sei die Amtstierärztin Dr. med. vet.\nTherese Schertenleib (aktueller Name: Therese Schildknecht) anlässlich der\nBerufungsverhandlung als Zeugin zu befragen. Der Antrag wurde somit rechtzeitig gestellt.\nBegründet wurde er insbesondere mit dem in Art. 343 Abs. 3 StPO verankerten\nUnmittelbarkeitsprinzip. Dieses verpflichtet das erstinstanzliche Gericht, im Vorverfahren\nordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis\ndes Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig ist. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die\nZeugin nicht vor Schranken befragt, argumentiert die Berufungsklägerin.\n\n7. Das erstinstanzliche Gericht hat von Amtes wegen und nach freiem Ermessen zu\nentscheiden, ob die «unmittelbare Kenntnis» des Beweismittels durch dieses erforderlich ist.\nDem freien Ermessen sind hingegen insofern Schranken gesetzt, als sich nach objektiven\nKriterien bestimmt, ob eine wiederholte Beweisaufnahme notwendig erscheint\n(Gut/Fingerhut, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,\nZürich/Basel/Genf 2014, N. 31 zu Art. 343 StPO). Notwendig erscheint die unmittelbare\nKenntnis, wenn das Beweismittel den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist,\nwie die Berufungsklägerin geltend macht, namentlich der Fall, wenn die Kraft des\nBeweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation\nentsteht. Bei «Aussage gegen Aussage»-Situationen ist grundsätzlich die unmittelbare\nWahrnehmung durch das Gericht erforderlich. Andernfalls beruht die Aussagewürdigung auf\neiner unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins\nGewicht fällt (BGer 6B_620/2014 vom 25.09.2014 E.1.4.2 mit Hinweisen).\n\n8. Vorliegend bestand eine solche «Aussage gegen Aussage»-Situation. Somit hat die\nVorinstanz die Zeugin zu Unrecht nicht befragt, und der Beweisantrag der Berufungsklägerin\nwar gutzuheissen.\n9. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufungsklägerin habe im\nerstinstanzlichen Verfahren keinen solchen Beweisantrag gestellt. Somit habe sie konkludent\neingestanden, dass keine weitere Befragung und unmittelbare Kenntnisnahme durch die\nVorinstanz notwendig war. Dem ist nicht zu folgen. Zum einen ist es in Verfahren nach Art.\n355 Abs. 3 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO jedenfalls nicht üblich, dass die Staatsanwaltschaft\nBeweisanträge stellt. Zum andern muss das Gericht auch, wie bereits in E. 7 dargelegt, von\nAmtes wegen prüfen, ob ein Beweis nochmals zu erheben ist. Auch die Rechtsmittelinstanz\nhat von Amtes wegen die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben. Das Obergericht\nwäre somit auch ohne den Beweisantrag der Berufungsklägerin verpflichtet gewesen, die\nAmtstierärztin als Zeugin zu befragen.\n\n10. Die Berufungsklägerin rügt zunächst die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die\nVorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die Aussagen der Amtstierärztin abgestellt.\n\n11. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, die Aussagen und das tatsächliche\nVerhalten der Amtstierärztin seien widersprüchlich. Dies lasse zwei Varianten zu: Entweder\nhabe keine Nekrose vorgelegen und die Amtstierärztin habe - korrekterweise - auf eine\nmikrobiologische Fleischuntersuchung verzichtet. Oder es habe eine Nekrose vorgelegen\nund die Amtstierärztin habe - gesetzeswidrig - auf die Durchführung einer mikrobiologischen\nFleischuntersuchung verzichtet. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die Zeugin bestrebt\nsei, ihr damaliges Handeln als korrekt erscheinen zu lassen. Diese Argumentation ist\nabzulehnen. Wie die Berufungsklägerin geltend macht, unterstellt die Vorinstanz damit der\nZeugin eine falsche Anschuldigung und ein falsches Zeugnis. Die Unterstellung der\nVorinstanz stellt eine reine Mutmassung dar.\n\n"}