3. Die unter Ziff. 11.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten Gegenstände oder Vermögenswerte sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden.