1. Die unter Ziff. 11.1 und 11.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. 2. Die unter Ziff. 11.3 und 11.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.