2.3 Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 durch RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald im zweiten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 14 8) von Fr. 32'469.00 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Dies ohne Vorbehalt von Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.