1.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. Linus Jaeggi im ersten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 13 3) von Fr. 40'000.00 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt eine anteilsmässige Rückzahlung von 50% beziehungsweise eine Nachforderung von 50% der Honorardifferenz nach Art. 135 Abs. 4 StPO.