3. Die von der Privatklägerin 2 adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 15'382.75 wird gutgeheissen und geht unter solidarischer Haftung zulasten von W und S (LGS 12 2 beziehungsweise OG S 13 4). 4. Die vom verstorbenen P adhäsionsweise geltend gemachte und auf einen allfälligen Rechtsnachfolger von P übergegangene Genugtuungsforderung wird im Umfang von Fr. 500.00 zzgl. Zins von 5% seit 4. Januar 2010 gutgeheissen und geht zulasten von W. III. Amtliche Entschädigungen