5.2 Einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.00. 5.3 Einer Busse von Fr. 800.00. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5.4 Der Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus - den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 79'613.50, davon Fr. 52‘104.90 unter solidarischer Haftung mit S (LGS 12 2) und - den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, errechnet aus - 83 -