- den unerlaubten Besitz von Waffen, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.8 AKS), - das unsorgfältige Aufbewahren einer Waffe, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.9 AKS) und - das unerlaubte Tragen und Transportieren einer Waffe ohne Bewilligung, begangen im Jahr 2008 in Hegglingen und anderswo (1.10 AKS). 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil OG S 14 8 des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als W schuldig erklärt wurde wegen Gefährdung des Lebens, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.4 AKS).