237 Abs. 2 lit. d StPO; BGE - 80 - 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011, E. 5.4) sowie das Verbot, die Schweiz zu verlassen (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Mit anderen Worten: die vorerwähnten Ersatzmassnahmen sind jedenfalls in ihrer Verbindung geeignet, die bestehende, aber reduzierte Fluchtgefahr hinreichend zu bannen. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft wird in diesem Sinne abgelehnt. Die bestehenden Ersatzmassnahmen gelten aber weiterhin. - 81 - Das Obergericht erkennt: I. Schuld- und Strafpunkt